1850: Religionsfreiheit und verfassungsrechtliche Gleichstellung der Juden in allen Provinzen und Landesteilen des Königreiches Preußen.
In: „Staatsgrundgesetz“ bzw. „Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat“ – (sog. Revidierte Preußische Verfassung), ausgestellt, unterschrieben und besiegelt auf Schloss Charlottenburg durch König Friedrich Wilhelm IV., mittels amtlicher Publikation in Kraft getreten am 31. Januar 1850.
Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Berlin 1850, Nr. 3, S. 17-35, Exemplar im Stadt- und Vestischen Archiv Recklinghausen, Sign.: J 90, Verfasser: Dr. Matthias Kordes, Leiter des Stadt- und Vestischen Archivs Recklinghausen.
Wortlaut des Artikels 4:
„Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.“
[…]
Wortlaut des Artikels 12:
„Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.“


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