1848 – Mitteilung des Landrates Friedrich Carl Devens an den Recklinghäuser Bürgermeister Franz Bracht betreffend das Führen von Familienstands-registern der Juden in Recklinghausen durch das Kreisgericht Recklinghausen und die Erhebung von Abgaben zur Unterstützung von Hebammen
Quelle: Stadt – und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand III, Nr. 107, Bl. 16 r, Verfasser: Dr. Matthias Kordes, Leiter des Stadt- und Vestischen Archivs Recklinghausen.
Die Bestimmung des § 8 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli v[origen] J[ahres] (Ges. Samml[ung] P[agina] 263) entbindet für die Zukunft die Ortsbehörden von der denselben nach Verfügung vom 8. Januar 1822 (N 10926 A Amtsbl[att] pro 1822 pag[ina] 29) obliegenden Verpflichtung zur Führung der Register über die unter den Juden vorkommenden Geburts= Heirats= und Sterbefälle. Die Einziehung der Hebammen Unterstützungsgelder verbleibt aber der Ortsbehörde, da zwischen der Führung der jüdischen Familienstandsregister und der Einziehung jener Gelder ein innerer Zusammenhang nicht besteht, letztere mithin auf die Justiz Behörde nicht übergegangen ist.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, eröffnen wir Vorstehendes Ew[er] Wohlgeboren
Münster 19 Februar 1848.
Königl[iche] Regierung. Abth[eilung] des Inneren
[von] Notze.
An
den H[er]r[n] Landrat Devens
pp Welheim
N 12 I I[n]M[argine]
Circulirt bei den Ortsbehörden
- zu Recklingh[ausen] pr[aesentatum]. 4/3 48 N Bracht
- Niering
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Zur Kenntnisname und Beachtung
Welheim 28. Februar 1848
Devens