1800

1800, April 22 – Regierungsverordnung im Auftrag des Kölner Erzbischofs Maximilian Franz von Österreich über die Lockerung von strafbewehrten Handelsbeschränkungen hinsichtlich auswärtiger Juden: Reskript der Erzstiftisch-Kölnischen Landesregierung zu Recklinghausen an den Stadtrat von Recklinghausen über die Abschaffung von Strafverfahren gegen Einwohner des Vestes Recklinghausen, die Rinder oder andere Waren an jüdische Viehhändler verkaufen.

Quelle: Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand I, S 3: Juden betreffend, Bl. 1-2, Verfasser: Dr. Matthias Kordes, Leiter des Stadt- und Vestischen Archivs Recklinghausen.

Maximilian Franz von Gottes Gnaden Erzbischof von Köln, des heiligen Römischen Reiches durch Italien Erzkanzler und Kurfürst, geborener Legat des heiligen apostolischen Stuhls zu Rom, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Lothringen etc. Administrator des Hochmeisterthums in Preußen, Meister des deutschen Ordens in Deutsch- und Wälschen Landen, Bischof zu Münster, in Westphalen und zu Engern Herzog, Graf zu Habsburg und Tyrol, etc etc. Burggraf zu Stromberg, Herr zu Odenkirchen, Borkelohe, Freudenthal und Eulenberg etc.

Liebe Getreue! Da in dem hiesigen Veste, wie bekannt, keine Juden geduldet werden, so hat es sich wie uns zu vernehmen vorgekommen, mehrmalen zugetragen, daß wenn irgendwo ein anderwärts wohnender Jude ein Stück Rindtvieh oder eine andere Sache von hiesigen Unterthanen angekauft, der fiscus wider den Verkäufer aufgetreten, und mit verursachung mehrerer Kosten auf desselben bestrafung angetragen habe, da aber eine solche ausdehnung der vermeintlichen fiscal befügnisse der souvenienz so wenig als dem rechtlichen Sinn des gesezes angemeßen ist, und Uebertreibung in diesem Stücke zur beschwerniß der Unterthanen von selbst auffällt, so befelen wir, daß künftig hin solche fiscal Klagen gegen den etwaigen Verkäufer nicht mehr angenommen werden, und die unterthanen, wenn sonst nichts sträfliches untergelassen damit verschont bleiben sollen. wornach ihr euch in dem vorkommenden Willen zu verhalten habt. Wir sind euch mit Gnaden gewogen. Recklinghausen, am 22ten April 1800 ./.

Aus besonderem S[eine]r K[ur]f[ür]st[i][ch[e]n D[urc]hl[auch]t

g[nädi]gsten befehl

W. Hörster

an den hiesigen Stadrath.

Betrifft den Handel

mit den Juden

hier im Lande

Unsern lieben Getreuwen Bürger-

meister und Rath unserer Stadt Recklinghausen

praes[entatum] in Curia

am 1ten Marz 1800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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