1849 – Zirkularverfügung der Königlichen Regierung Münster an die Stadt Recklinghausen über die privatrechtliche Autonomie der Jüdischen Gemeinde bezüglich ihrer Vermögensverwaltung, veranlasst durch eine auch in Recklinghausen durchzuführende Kollekte für den Neubau einer Synagoge in Vlotho (Kreis Herford)
Quelle: Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand II, Nr. 107, Bl. 18 r, Verfasser: Dr. Matthias Kordes, Leiter des Stadt- und Vestischen Archivs Recklinghausen.
Dem Magistrat wird auf die Anfrage vom 26ten d[es] M[onats], ob die im Amtsblatt N 25 angekündigte Haus-Collecte bei den jüdischen Familien zum Neubau einer Synagoge in Vlotho, wie die Collecten für anderweitige Zwecke zu controlliren sind? erwidert, daß, da nach den allgemeinen Grundsätzen die Judenschaften nur als Privat Gesellschaften betrachtet werden, um deren Vermögensverwaltung der Staat sich nicht bekümmert, es lediglich den Bekennern des mosaischen Glaubens zu überlassen ist, die Sammlung durch eines ihrer Mitglieder zu veranstalten und den Ertrag derjenigen Judenschaft zu übersenden, zu deren Vortheil die Collecte bewilligt worden ist.
Münster den 30. Juni 1849
Königl[iche] Regierung, Abth[eilung] des Innern
Abschrift vorstehender Verfügung zur Nachricht
Münster 30. Juni 1849
K[önigliche] R[egierung] A[btheilung] d[es] I[nnern]
An den Magistrat hier
An den Königlichen Landrathsamt
zu Recklinghausen
N. 897 I C – H Cultus.
Circuliert s[ub] f[die] r[emissionis]
1. beim Magistrat hier praes 18/7 49 884
2. Herrn Steuerempfänger Dr. Denhausen |
Zur Kenntnisnahme
Recklinghausen 16. Juli 1849
Der landräthliche Commissar
[Unterschrift] von Reitzenstein