1823

1823/24: Mittels Ankauf eines städtischen Grundstücks soll am Börster Weg ein jüdischer Friedhof in Recklinghausen eingerichtet werden, hier: Protokoll vom 24. Dezember 1823 über die Verhandlungen zwischen der Stadt Recklinghausen und Samuel Bendix betr. den am 19. Juni 1823 entworfenen Kaufvertrag für einen „Begräbnisplatz“ am Börster Weg, insbesondere über das von der Königlichen Regierung Münster nachträglich angeordnete städtische Widerrufs- und Rückkaufsrecht.

Quelle: Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand III, Nr. 6182, Bl. 5 r-v., Verfasser: Dr. Matthias Kordes, Leiter des Stadt- und Vestischen Archivs Recklinghausen.

Abschrift        Actum Recklinghausen, 24. Dec[embris] 1823 Heute erschien der jüdische Handelsmann Samuel Bendix, derselbe wurde mit der Verfügung Königl[icher] Regierung vom 16. September cur[rentis] betreff des der hiesigen Judenschaft an dem Börster Wege käuflich zu überlassenden begräbnis Platzes und ins besondere mit der darin enthaltenen Bedingung ausführlich bekannt gemacht, daß dieser Platz von 14 quadrat Ruthen Köllnisch[1] nur sub pacto de retro vendendo[2] gegen Zahlung von 15 R[eichs]th[al]l[e]r Cour[ant] verkauft werden dürfe.

Comparent bemerkte: ob wohl er versichert seye, daß die Stadt diesen unbedeutenden Fleck Grundes gegen diesen Kaufpreis wohl nie zurücknehmen würde, indem er über die Hälfe zu theuer verkauft werde, so könne die Judenschaft jedoch unter diesem Bedinge des Kauf nicht füglich eingehen, indem sie aus religiösen Gründen, so er nicht füglich anführen könne, nicht wagen dürfe, diesen Platz über kurz oder lang, immer einmal mit Leichen belegt seye, zu einem anderen Gebrauche wieder abgeben zu müssen.

Da er sich gleich wohl, so weit bey der Sache eingelaßen, auch der jüdische Kaufmann Jonas Cossmann[3], und späterhin sein Kind[4] daselbst habe begraben werden müssen, so wolle er unter dem vorbehaltenen Bedinge des Wiederkaufs den befragten Platz für sich wohl käuflich annehmen und es demnach mit der Judenschaft überlegen, wie man sich damit eingerichtet habe.

Resol[utum]

Dem Samuel Bendix soll auf erstatteten unseren Bericht an die vorgesetzte Behörde ferneren Bescheid über seinen Antrag ertheilt werden.

Vorg[elesen], genehm[igt] u[nd] unterschr[rieben]

Samuel Benedix

Für die Richtigk[eit] d[es] Protok[olls]

J[oseph] Wulff

B[ü]rg[e]rm[ei]st[e]r

[1]          Altes Flächenmaß; in Preußen ist nach der Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 (in Geltung bis 1872) eine Quadratrute = 144 Quadratfuß Rheinisch. Eine Quadratrute = 14,18 Quadratmeter.

[2]          „Pactum (adiectum) de retro emendo“ bzw. „vendendo“: Neben-/Sonderabrede zu einem Kaufvertrag im sog. Gemeinen Recht: Vereinbarung über die Einräumung eines Rück- bzw. Wiederkaufsrechts bzw. der Wiedereinlösung eines Objektes zum gleichen oder zu einem höheren Preis (= Verkauf mit Vorbehalt des Rückkaufs).

[3]          Jonas Cosmann sen.: gestorben in Recklinghausen am 22. Juni 1823.

[4]          Vermutlich Isak Jonas Cosmann (geb. 1817, Todesdatum unbekannt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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